Erwägungen

Paul und Armand Barman haben eine öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen einen Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Kantons Waadt erhoben. Am 25. August 1970 hat die Kanzlei des Bundesgerichts den Vertreter der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 3. September 1970 den Betrag von 200 Franken als Sicherheit für die mutmaßlichen Gerichtskosten (Art. 150 OG) an die Gerichtskasse zu überweisen. Auf Anweisung dieses Vertreters hat die Schweizerische Bankgesellschaft in Lausanne den Betrag am 11. September 1970 auf das Postscheckkonto des Bundesgerichts überwiesen. Der Vertreter hat erklärt, dass er den Überweisungsauftrag am 2. September erteilt und damit gerechnet habe, dass dieser ohne Verzögerung ausgeführt werde. Er hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Obwohl die Zahlung über die Post als fristgerecht gilt, kann diese Regel nicht auf Überweisungsaufträge an eine Bank ausgedehnt werden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, die Frist einzuhalten (Art. 35 OG).

Im vorliegenden Fall war die Bank nicht Vertreterin der Beschwerdeführer, und ein mögliches Verschulden der Bank ist ihnen nicht zuzurechnen. Wenn der Vertreter einen Dritten beauftragt, haftet er für die Sorgfalt bei dessen Auswahl, Instruktion und Überwachung. Wenn er den Auftrag zu spät erteilt oder nicht darauf hinweist, dass die Ausführung dringlich ist, begeht er eine Nachlässigkeit, die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand…