Erwägungen

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, welches feststellte, dass die Aufrechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge durch die Ausgleichskasse des Kantons Zug nicht gerechtfertigt sei. Der Versicherte G. hatte für das Geschäftsjahr 2009 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 82'237.- gemeldet, wobei die Steuerbehörde in ihrer Meldung an die Ausgleichskasse angab, dass keine persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge vom Einkommen abgezogen worden seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde des BSV ab. Es führte aus, dass nach der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zur Verbesserung der Durchführung der AHV, die Ausgleichskassen das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit als Nettoeinkommen zu betrachten und die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge darauf aufzurechnen haben. Dies gilt jedoch…