Erwägungen
In der Deponie Illiswil in Wohlen wurden von 1962 bis 1975 verschiedene Abfälle abgelagert. Im Jahr 2001 wurde festgestellt, dass es sich um einen sanierungsbedürftigen Standort handelt. Das Berner Amt für Wasser und Abfall (AWA) erliess 2010 eine Kostenverteilungsverfügung, in der folgende Kostenanteile festgelegt wurden:
- 30% für die Stadt Bern als mitbeteiligte Verhaltensstörerin
- 60% für die inzwischen aufgelöste Deponiebetreiberin, deren Anteil vom Kanton Bern getragen wird
- 10% für die heutigen Grundeigentümer als Zustandsstörer
Gegen diese Verfügung erhoben die Einwohnergemeinde Bern und die betroffenen Grundeigentümer Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde der Grundeigentümer ab, woraufhin diese Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt, dass auch ein Standortinhaber, der das Grundstück bereits mit der Belastung erworben hat, grundsätzlich zu den potenziell zahlungspflichtigen Personen gehört, soweit er sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG von der Haftung befreien kann. Die Gleichsetzung von Verursacher- und Störerbegriff entspricht dem Willen des Gesetzgebers.
Bei der Bemessung des Kostenanteils des Standortinhabers sind insbesondere zu berücksichtigen:
- O…