Erwägungen
Der mehrfach vorbestrafte jugoslawische Staatsangehörige G. beschaffte sich in Mailand eine Schrotflinte und einen Revolver, um in der Schweiz einen Raubüberfall auf eine Bank, ein Postbüro oder ein Verkaufslokal in der Gegend von Aarau auszuführen. In der Schweiz erwarb er weitere Utensilien wie Funkgeräte, Gummihandschuhe, Schraubenzieher und einen Glasschneider, die er in einem Schliessfach im Bahnhof Aarau deponierte. Ein Komplize in Italien stand auf Abruf bereit, um G. bei der Tatausführung zu unterstützen. G. wurde jedoch vor der Rekognoszierung des präsumtiven Tatorts verhaftet.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte G. u.a. wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub gemäß Art. 260bis Abs. 1 StGB zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Landesverweisung. G. erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach Art. 260bis Abs. 1 StGB die Strafbarkeit von Vorbereitungshandlungen dann gegeben ist, wenn der Täter planmäßig und konkret technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der in dieser Bestimmung genannten Straftaten auszuführen. Dabei muss der Täter zumindest psychologisch an der Schwelle der Tatausführung angelangt sein, was aber nicht voraussetzt, dass er auch materiell im Begriff ist, zur Ausführung der Tat anzusetzen.
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