Erwägungen
Am 15. März 2016 hat der Grosse Rat des Kantons Freiburg ein Gesetz zur Änderung des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) verabschiedet. Diese Revision folgt auf jene des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) von 2012. Der neue Artikel 46 RPBG sieht insbesondere vor, dass wenn die für kantonale Gewerbezonen gemäss Richtplan vorgesehenen Grundstücke innerhalb von zehn Jahren nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung bebaut und genutzt werden, der Staat ein gesetzliches Vorkaufsrecht zum Verkehrswert auf die gesamte betroffene Fläche oder einen Teil davon hat.
Mit einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde haben Pierre Mauron, Sylvie Bonvin-Sansonnens, Steve Bonvin, Benoît Piller und die Gemeinde Villars-sur-Glâne die Aufhebung dieser Bestimmung beantragt, da sie der Meinung sind, dass sie den Anforderungen des RPG nicht entspricht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es stellte fest, dass Artikel 46 RPBG den Anforderungen von Artikel 15a RPG nicht genügt, der den Kantonen vorschreibt, die Möglichkeit für die zuständige Behörde vorzusehen, eine Baufristerstellung und Sanktionen bei Nichteinhaltung anzuordnen.
Obwohl die kantonale Bestimmung ein Vorkaufsrecht des Staates vorsieht, verleiht sie ihm nicht die Befugnis, zuvor durch Verfügung eine Bebauung innerhalb einer bestimmten Frist zu verlangen. Darüber hinaus entspricht die Beschränkung des Geltungsbereichs dieser Bestimmung auf nur die kantonalen Gewerbezonen nicht den Anforderungen des Bundesrechts, das vorsieht,…