Art. 15a RPG
Förderung der Verfügbarkeit von Bauland
1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Massnahmen, die notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen, insbesondere bodenrechtliche Massnahmen wie Landumlegungen (Art. 20).
2 Das kantonale Recht sieht vor, dass, wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt, die zuständige Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grundstücks setzen und, wenn die Frist unbenützt verstreicht, bestimmte Massnahmen anordnen kann.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bauverpflichtung; kantonales Ausführungsrecht, Kaufsrecht des Staates6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Materielle Enteignung1 Zitierungen
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Nutzungsplanung1 ZitierungenVB.2017.00432· 11.01.2018 · 1 Zitierungen
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VB.2017.004321 Zitierungen01.06.2017 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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