Erwägungen

Der 1990 geborene [A.] meldete sich am 23. Oktober 2015 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an und beantragte die Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung. Er machte geltend, in der Zeit vom 3. März bis 27. Juni 2014 als Hilfsgipser für die inzwischen konkursite B. GmbH gearbeitet zu haben. Die Arbeitslosenkasse wies seinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung ab, da der Lohnanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde von [A.] teilweise gut und stellte fest, dass er Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung habe. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 74 AVIV für die Auszahlung der Insolvenzentschädigung genügt, dass der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. Die herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes, müssen demgegenüber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein.

Das…