Erwägungen
Die GZO AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wetzikon, deren Aktien vollständig von den ehemaligen Zweckverbandsgemeinden gehalten werden. Ihr Hauptzweck ist die Sicherstellung des akutstationären Leistungsauftrags des Kantons Zürich im Zürcher Oberland, weshalb sie das Spital Wetzikon betreibt und auf der kantonalen Spitalliste aufgeführt ist.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich verpflichtete die GZO AG, sämtliche die einschlägigen Schwellenwerte überschreitenden Aufträge auszuschreiben, da er sie als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) einstufte. Dagegen wehrte sich die GZO AG erfolglos bis vor Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die GZO AG als Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB gilt. Sie erfüllt die Voraussetzungen dafür, da sie rechtlich selbständig ist und ihr Leitungsorgan mehrheitlich von der öffentlichen Hand bestellt wird.
Entscheidend war, dass die GZO AG keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne der IVöB ausübt. Zwar unterliegt sie im Rahmen der Spitalplanung und -finanzierung gewissen wettbewerblichen Elementen, diese sind jedoch nicht gleichwertig mit den Anforderungen des öffentlichen Beschaffungsrechts. Insbesondere erfolgt die Preisbildung für ihre Leistungen nach gesetzlich definierten Kriterien, ohne dass ein freier Wettbewerb herrscht.
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