Art. 117a BV

Medizinische Grundversorgung

1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über:
  1. a. die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe;
  2. b. die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anpassung der Tarifstruktur TARMED durch den Bundesrat
    · 29.03.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begrenzung der Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton Bern ambulante Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen können
    · 15.01.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Öffentliches Beschaffungswesen; subjektiver Geltungsbereich; gewerbliche Tätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVöB
    · 21.02.2019 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Eidgenössische Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 über die medizinische Grundversorgung
    · 07.07.2014 · 4 Zitierungen
  • Eidgenössische Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 über die medizinische Grundversorgung
    · 07.07.2014 · 4 Zitierungen
  • Eidgenössische Volksabstimmung vom 18. Mai 2014 über die medizinische Grundversorgung
    · 07.07.2014 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.