Sachverhalt
Der Regierungsrat des Kantons Bern erliess am 22. November 2023 die Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV), welche am 1. Januar 2024 in Kraft trat. Die ZulaV legt Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte pro medizinischem Fachgebiet und Region fest, um die bedarfsgerechte und wirtschaftliche medizinische Versorgung im Kanton Bern zu gewährleisten. Die Höchstzahlen wurden für verschiedene Fachgebiete wie Allgemeine Innere Medizin, Chirurgie, Gastroenterologie, Orthopädische Chirurgie und Pneumologie in der Region Bern-Mittelland sowie in den Regionen Emmental-Oberaargau, Oberland und Biel-Seeland bestimmt. Der maximale Versorgungsgrad wurde auf 115 % festgelegt.
Gegen die ZulaV erhoben die Vereinigung A. (ein Verein zur Interessenvertretung invasiv tätiger Spezial- und Belegärzte) und Dr. med. B. (ein Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung der ZulaV, eventualiter die Aufhebung der Höchstzahlen gemäss Art. 2 Abs. 3 und 4 ZulaV sowie die Gewährung einer Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten der Höchstzahlen. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein und wies sie ab.
Erwägungen
1. Beschwerdelegitimation der Vereinigung A. und von Dr. med. B.
Das Bundesgericht bestätigte die Beschwerdelegitimation der Vereinigung A. als juristische Person gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG. Die Vereinigung vertritt statutarisch die Interessen ihrer Mitglieder, die von der ZulaV betroffen sind, da diese bei Erreichen der Höchstzahlen keine neue Abrechnungsbefugnis zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erlangen könnten. Dies stellt ein schutzwürdiges Interesse dar. Dr. med. B. ist als bereits zugelassener Leistungserbringer zwar nicht direkt von der ZulaV betroffen, jedoch indirekt, da er bei Anstellung weiterer Ärzte in seiner Praxis möglicherweise keine Zulassung für diese erwirken könnte. Dies begründet ebenfalls ein schutzwürdiges Interesse.
2. Rechtmässigkeit der ZulaV als kantonale Vollzugsverordnung
Das Bundesgericht stellte fest, dass Art. 55a KVG in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung eine direkt anwendbare Regelung darstellt, die bereits den Grundsatz und die wesentlichen Elemente der Bedürfnisklausel enthält. Die Kantone sind lediglich zur Konkretisierung dieser Regelung durch Ausführungsverordnungen befugt. Eine zusätzliche formelle kantonale Gesetzesgrundlage ist nicht erforderlich. Die ZulaV stützt sich auf Art. 55a KVG und die Höchstzahlenverordnung (HZV) des Bundesrats, die die methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen vorgibt. Der Regierungsrat des Kantons Bern ist gemäss kantonalem Recht (insbesondere Art. 21 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Bern) zum Erlass von Verordnungen im Bereich der Zulassung von Leistungserbringern zuständig. Die ZulaV ist somit rechtmässig erlassen worden.
3. Keine Verletzung des Rechts auf medizinische Grundversorgung (Art. 117a BV)
Die Beschwerdeführenden rügten eine Verletzung des in Art. 117a BV verankerten Rechts auf medizinische Grundversorgung. Das Bundesgericht wies diesen Vorwurf zurück. Der Regierungsrat des Kantons Bern beschränkt die OKP-Zulassung nur dort, wo der Bedarf gedeckt ist, und fördert gleichzeitig Fachgebiete mit einem Mangel an Ärzten, wie z.B. die Hausarztmedizin. Zudem werden Programme zur Förderung der Weiterbildung in bestimmten Fachrichtungen unterstützt. Eine Verletzung von Art. 117a BV liegt somit nicht vor.
4. Keine Gefährdung der ambulanten Bedarfsplanung und der bundesrechtlichen Ziele
Die Beschwerdeführenden machten geltend, die ZulaV gefährde die kantonale ambulante Bedarfsplanung und die bundesrechtlichen Ziele wie die Anerkennung der Berner Spitäler als Weiterbildungsstätten und die Verlagerung von stationären zu ambulanten Behandlungen. Das Bundesgericht wies auch diesen Vorwurf zurück. Die ambulante Bedarfsplanung basiert auf einer wissenschaftlichen Studie des Obsan und des Beratungsbüros BSS, die den tatsächlichen Bedarf der Bevölkerung berücksichtigt. Die Höchstzahlen wurden so festgelegt, dass eine…