Erwägungen

A. (geb. 1988), ein somalischer Staatsangehöriger, reiste 2007 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Sein Asylgesuch wurde 2010 abgelehnt, jedoch wurde er aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommen. 2016 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau, die 2017 in eine Bewilligung für den Kanton Zürich umgewandelt wurde. Diese Bewilligung wurde bis 2020 regelmäßig verlängert.

Ende 2019 erfuhr das Migrationsamt, dass A. 2017 erfolglos einen Asylantrag in Frankreich gestellt und 2016, 2017 sowie 2018/2019 jeweils einen Monat seine Familie in Somalia besucht hatte. Daraufhin stellte das Migrationsamt 2020 fest, dass A.s Aufenthaltsbewilligung gemäß Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen sei, und verfügte, dass die Bewilligung nicht verlängert werde. A. erhob erfolglos Rechtsmittel gegen diese Entscheidung.

A. erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder zumindest die vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ab.

Das Gericht führte aus, dass der Schutz des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK zwar grundsätzlich ein Recht auf Verbleib in der Schweiz nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von zehn Jahren begründen kann. Jedoch sei dieser Schutz nicht anwendbar, wenn die Aufenthaltsbewilligung gemäß Art. 61 Abs. 2 AIG aufgrund einer Auslandsabwesenheit von mehr als sechs Monaten erloschen ist. In einer…