Art. 61 AIG
Erlöschen der Bewilligungen
1 Eine Bewilligung erlischt:
- a. mit der Abmeldung ins Ausland;
- b. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
- c. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
- d. mit der Ausweisung nach Artikel 68;
- e. mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG ;
- f. mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.
2 Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erlöschen der Niederlassungsbewilligung49 Zitierungen
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2Umfang des Aufenthaltsrechts gestützt auf das Privatleben nach Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung42 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2021.29846 ZitierungenWBE.2021.298· 28.03.2022 · 46 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2020.40136 ZitierungenWBE.2020.401· 27.06.2022 · 36 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2022.6725 ZitierungenWBE.2022.67· 01.06.2022 · 25 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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