Art. 61 AIG

Erlöschen der Bewilligungen

1 Eine Bewilligung erlischt:
  1. a. mit der Abmeldung ins Ausland;
  2. b. mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton;
  3. c. mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung;
  4. d. mit der Ausweisung nach Artikel 68;
  5. e. mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a StGB oder Artikel 49a MStG ;
  6. f. mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Artikel 66abis StGB oder 49abis MStG.
2 Verlässt die Ausländerin oder der Ausländer die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erlöschen der Niederlassungsbewilligung
    · 17.05.2019 · 49 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Umfang des Aufenthaltsrechts gestützt auf das Privatleben nach Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung
    · 23.06.2022 · 42 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2021.298
    WBE.2021.298
    · 28.03.2022 · 46 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2020.401
    WBE.2020.401
    · 27.06.2022 · 36 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 2. Kammer — WBE.2022.67
    WBE.2022.67
    · 01.06.2022 · 25 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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