Erwägungen

A. (Jahrgang 1978) ist mazedonischer Staatsangehöriger und verfügt seit Juni 2001 über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz. Am 22. Februar 1999 heiratete er die Schweizerin B., mit der er drei Kinder hat. Seit dem 31. Oktober 2012 leben die Ehefrau und die Kinder in V., Frankreich. A. arbeitet während der Wochentage in Basel, wo er seit dem 1. September 2016 eine Einzimmerwohnung gemietet hat.

Das Migrationsamt Basel-Stadt stellte mit Verfügung vom 4. Mai 2016 fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A. erloschen sei, eventualiter widerrufen werde, und wies ihn aus der Schweiz weg. A. erhob dagegen Rekurs, der vom Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt abgewiesen wurde. In teilweiser Gutheissung des Rekurses hob das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt jedoch die Verfügung auf.

A. gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Es führt aus, dass die Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung zwar eine minimale physische Präsenz in der Schweiz voraussetzt, der Gesetzgeber jedoch auf eine Anknüpfung an den Lebensmittelpunkt oder Wohnsitz verzichtet hat.

Gemäss Gesetz erlischt die Niederlassungsbewilligung mit der Abmeldung ins…