Erwägungen

Die Eheleute K. und der Mieter L. waren Mieter von je einer 3 1/2-Zimmerwohnung in der Liegenschaft von M. Im Jahr 1991 teilte [M.] den Mietern eine Mietzinserhöhung mit, die er mit dem Ablauf der Festhypothek, der Teuerung und der Erzielung einer kostendeckenden Bruttorendite begründete.

[M.] erhob Klage, um die Mietzinserhöhungen als nicht missbräuchlich erklären zu lassen. Das Amtsgericht H. und das Obergericht des Kantons Luzern erklärten Teile der Erhöhungen als zulässig, andere als missbräuchlich. [M.] erhob daraufhin Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung des Klägers [M.] ab und bestätigte das angefochtene Urteil. Es führte aus, dass das Auslaufen einer Festhypothek für sich allein keinen Mietzinserhöhungsgrund darstellt.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Berechnung einer Mietzinserhöhung aufgrund einer Veränderung des Hypothekarzinssatzes auf einen standardisierten Wert abzustellen, in der Regel den Satz für erstrangige Althypotheken der jeweiligen Kantonalbank. Individuelle Finanzierungsverhältnisse des Vermieters, wie das Auslaufen einer…