Erwägungen

C.A., ein italienischer Staatsbürger mit letztem Wohnsitz in der Schweiz, verstarb 2007 in Mailand und hinterließ drei Kinder und seine zweite Ehefrau A.A. Am 19. Oktober 2007 wurde das eigenhändige Testament des Verstorbenen veröffentlicht, das die drei Kinder zu gleichen Teilen zu Erben einsetzte.

A.A. forderte von der Bank B. AG die vollständige Dokumentation über das Konto des Verstorbenen und alle sonstigen direkten oder indirekten Rechtsverhältnisse, an denen der Verstorbene wirtschaftlich berechtigt war. Die Bank widersetzte sich der Vollstreckungsanordnung.

Der Friedensrichter von Lugano wies den Widerspruch teilweise ab, während das Kantonsgericht Tessin beide Berufungen abwies. A.A. legte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein und beantragte, den Widerspruch der Bank vollständig abzulehnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt, hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Behörde.

Laut dem Bundesgericht treten die Erben in die Vermögensrechte und -pflichten des Verstorbenen ein, einschließlich des Rechts auf Rechenschaftslegung über vertragliche Beziehungen. Für Bankbeziehungen zu Instituten wie Treuhandgesellschaften oder Stiftungen in Liechtenstein ist das Bankgeheimnis jedoch grundsätzlich gegenüber dem wirtschaftlich Berechtigten geltend zu…