Sachverhalt

Die L. AG reichte am 13. Juli 2012 ein Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus in der Dorferweiterungszone D3 der Gemeinde Breil/Brigels ein. Gegen das Bauvorhaben erhoben mehrere Stockwerkeigentümer der benachbarten Grundstücke Einsprache und beriefen sich auf die Verletzung der neuen Verfassungsbestimmung über Zweitwohnungen (Art. 75b BV). Der Gemeindevorstand Breil/Brigels wies die Einsprache ab und erteilte der Bauherrschaft am 21. August 2012 die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen.

Die Einsprecher reichten Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein, das die Beschwerde am 12. November 2012 abwies. Dagegen erhoben die Einsprecher am 13. Dezember 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob Art. 75b BV unmittelbar auf Baubewilligungen für Zweitwohnungen anwendbar ist, die nach dem 11. März 2012 erteilt wurden. Die Vorinstanz hatte dies verneint und argumentiert, dass die Verfassungsbestimmung erst auf Baubewilligungen anwendbar sei, die ab dem 1. Januar 2013 erteilt würden.

Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass Art. 75b BV bereits am 11. März 2012 in Kraft getreten ist und unmittelbar anwendbar ist. Die Verfassungsbestimmung enthält eine präzise Vorgabe zum Zweitwohnungsanteil, die grundsätzlich einer direkten Anwendung zugänglich erscheint. Das Baubewilligungsverbot nach Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV gilt bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung und soll verhindern, dass die angestrebte Plafonierung von Zweitwohnungen auf 20 % negativ präjudiziert wird.

Das Bundesgericht hob die angefochtenen Entscheide auf und verweigerte die Baubewilligung. Es stellte fest, dass der Zweitwohnungsanteil der Gemeinde Breil/Brigels über 20 % liege und die streitige Baute im Rahmen…