Erwägungen

Der Fall betrifft einen Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem beklagten Autoverkäufer. Der Beklagte berief sich auf eine Freizeichnungsklausel im Vertrag, um die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und den Schadenersatz auszuschließen. Die Klägerin argumentierte hingegen, dass der Beklagte eine Zusicherung über den Kilometerstand des Fahrzeugs abgegeben habe, die nicht durch die Freizeichnungsklausel ausgeschlossen werden könne.

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Eigenschaftsangabe des Beklagten als Zusicherung zu werten ist oder unter die Freizeichnungsklausel fällt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass es durch Vertragsauslegung zu ermitteln ist, ob eine Eigenschaftsangabe als Zusicherung zu gelten hat oder unter eine Freizeichnungsklausel fällt. Die beiden Möglichkeiten schließen sich gegenseitig aus.

Im vorliegenden Fall war es für die Klägerin wichtig, den genauen Kilometerstand vom branchenkundigen Beklagten zu erfahren. Der Beklagte musste nach Treu und Glauben damit rechnen, dass die Klägerin auf seine Auskunft vertraue. Daher kann er…