Erwägungen
Im August 1979 erstellte eine Arbeitsgruppe der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates einen Berichtsentwurf zur Bundesaufsicht über die SRG. Der Bericht war zu diesem Zeitpunkt noch nicht für eine Veröffentlichung bestimmt. Der Journalist X. gelangte auf unbekannte Weise in den Besitz des Berichtsentwurfs und veröffentlichte Auszüge daraus in der "Weltwoche" vom 5. September 1979. Daraufhin erstattete der Präsident des Nationalrates Strafanzeige gegen X. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen gemäß Art. 293 StGB.
Das Bezirksgericht Zürich sprach X. der Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen schuldig und bestrafte ihn mit einer Buße. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. X. erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab.
Gemäß Art. 293 Abs. 1 StGB ist eine Geheimhaltungserklärung durch Gesetz oder behördlichen Beschluss ausreichend. Dabei muss es sich nicht zwangsläufig um ein formelles Gesetz handeln, sondern eine Verordnungsvorschrift kann ebenfalls genügen, sofern der Verordnungsgeber dazu befugt ist.
Das Geschäftsreglement des Nationalrates (GRN) enthält in Art. 22 eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Geheimhaltungserklärung der Verhandlungen der Geschäftsprüfungskommission. Art. 22 GRN sieht vor, dass die…