Erwägungen

Das Ausgleichsbecken Rempen ist Teil der Kraftwerkanlage Wägital. Zur Verhinderung einer Verstopfung der Staumauer müssen die im Becken abgelagerten Sedimente regelmäßig entfernt werden. Bis 1984 erfolgten diese Spülungen bewilligungsfrei, wurden dann aber vorübergehend eingestellt. 1988 bewilligte der Regierungsrat des Kantons Schwyz eine Probespülung, 1994 beantragte die Kraftwerkeigentümerin eine Dauerbewilligung für periodische Spülungen.

Das Tiefbauamt des Kantons Schwyz holte ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission ein und bewilligte 1998 vier Übergangsspülungen bis 2001 sowie anschließend periodische Spülungen unter Auflagen. Verschiedene Fischer und Fischervereine erhoben dagegen erfolglos Beschwerde beim Verwaltungsgericht und anschließend Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Pflicht zur Entfernung der Sedimente beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 27 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Wasserbaupolizei). Die Bewilligungspflicht und die Zuständigkeit des Tiefbauamts sind ebenfalls unbestritten.

Umstritten ist das bewilligte Entfernungsverfahren, das verschiedene Interessen berührt. Nach dem Gewässerschutzgesetz (Art. 40 GSchG) und der Gewässerschutzverordnung (Art. 42 GSchV) sind Spülungen zulässig, sofern kein anderes umweltverträgliches und wirtschaftlich tragbares Verfahren zur Verfügung steht. Die Vorschriften des Natur- und Heimatschutzgesetzes (Art. 6, 7, 18 NHG) und der Auenverordnung (Art. 4) verlangen einen qualifizierten Schutz der betroffenen Schutzgebiete. Das Fischereigesetz (Art. 8-10…