Art. 40 GSchG
Spülung und Entleerung von Stauräumen
1 Der Inhaber einer Stauanlage sorgt nach Möglichkeit dafür, dass bei der Spülung und Entleerung des Stauraumes oder bei der Prüfung von Vorrichtungen für das Ablassen von Wasser und die Hochwasserentlastung die Tier- und Pflanzenwelt im Unterlauf des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.
2 Er darf Spülungen und Entleerungen nur mit einer Bewilligung der kantonalen Behörde vornehmen. Die Bewilligungsbehörde hört die interessierten Fachstellen an. Sind periodische Spülungen und Entleerungen zur Erhaltung der Betriebssicherheit notwendig, so legt die Behörde lediglich Zeitpunkt und Art der Durchführung fest.
3 Muss der Inhaber aufgrund ausserordentlicher Ereignisse den Stausee aus Sicherheitsgründen sofort absenken, so orientiert er unverzüglich die Bewilligungsbehörde.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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110 Zitierungen
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2Spülung und Entleerung von Stauräumen (Art. 40 GSchG)2 Zitierungen
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3Restwassersanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG0 Zitierungen
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Restwassersanierung der Misoxer Kraftwerke AG2 Zitierungen
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Gewässerschutz2 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 3. Kammer — WBE.2017.351 ZitierungenWBE.2017.35· 24.08.2020 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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