Erwägungen
Der Fall betrifft einen Heizölverlust, der durch einen Defekt in der Tankzuleitung beim Abfüllen in einen Haushalt in die Kanalisation und schließlich in die Kläranlage gelangte. Der Chauffeur des Tankwagens, S., wurde vom Bezirksgericht Baden zunächst freigesprochen, da Kanalisationen und Kläranlagen laut Obergericht des Kantons Aargau keine Gewässer im Sinne des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) seien. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Begriff des Gewässers im GSchG enger zu verstehen ist als der allgemeine Wasserbegriff. Er umfasst nur Wasser als Teil des natürlichen Wasserkreislaufs, nicht aber Wasser, das aus diesem Kreislauf ausgeschieden und in Kanalisationen oder Kläranlagen geleitet wird, um die natürlichen biologischen Verhältnisse des Wasserhaushalts vor Verunreinigung zu schützen. Daher fallen Kanalisationen und Kläranlagen nicht unter den Gewässerschutz des GSchG.
Zwar kann das Einbringen eines wassergefährdenden Stoffs in einen Abwasserlauf oder eine Kläranlage als mittelbare Gewässerverschmutzung nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GSchG strafbar sein, wenn der Stoff anschließend in ein offenes Gewässer gelangt. Im vorliegenden Fall konnte jedoch ein Austreten des Heizöls aus der Kläranlage…