Art. 37 GSchG
Eingriffe in oberirdische Gewässer
1 Oberirdische Gewässer dürfen nur verbaut und korrigiert werden, wenn:
- a. der Hochwasserschutz es erfordert (Art. 3 Abs. 1−3 des Wasserbaugesetzes vom 21. Juni 1991 );
- b. es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;
- c. es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert wird; oder d. dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten oberirdischen Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.
2 Bei Eingriffen in das oberirdische Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden.
3 Oberirdische Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass:
- a. sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
- b. die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern so weit als möglich erhalten bleiben;
- c. eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
4 In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 bewilligen.
5 Für die Schaffung künstlicher Gewässer, die Instandstellung und die Verstärkung bestehender Schutzbauten nach Schadenereignissen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG)8 Zitierungen
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2Ausnahmebewilligung für die Erstellung einer zonenkonformen, aber nicht standortgebundenen Baute im Gewässerraum des Zürichsees (Art. 36a GSchG; Art. 41b und 41c GSchV)7 Zitierungen
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3Projekt "Überleitung Lugnez": Konzession für zusätzliche Wasserfassungen für die bestehenden Kraftwerksanlagen (Art. 29 ff2 Zitierungen
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4Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbeschwerde - staatsrechtliche Beschwerde. 1. Rechtsmittelweg in bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung (E. 1b)1 Zitierungen
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51 Zitierungen
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Wasserrecht8 Zitierungen
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Wasserbau7 Zitierungen
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Ausbau Vadanabach6 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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