Art. 37 GSchG

Eingriffe in oberirdische Gewässer

1 Oberirdische Gewässer dürfen nur verbaut und korrigiert werden, wenn:
  1. a. der Hochwasserschutz es erfordert (Art. 3 Abs. 1−3 des Wasserbaugesetzes vom 21. Juni 1991 );
  2. b. es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;
  3. c. es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert wird; oder d. dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten oberirdischen Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.
2 Bei Eingriffen in das oberirdische Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden.
3 Oberirdische Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass:
  1. a. sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;
  2. b. die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern so weit als möglich erhalten bleiben;
  3. c. eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.
4 In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 bewilligen.
5 Für die Schaffung künstlicher Gewässer, die Instandstellung und die Verstärkung bestehender Schutzbauten nach Schadenereignissen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG)
    · 08.06.2004 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ausnahmebewilligung für die Erstellung einer zonenkonformen, aber nicht standortgebundenen Baute im Gewässerraum des Zürichsees (Art. 36a GSchG; Art. 41b und 41c GSchV)
    · 14.08.2014 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Projekt "Überleitung Lugnez": Konzession für zusätzliche Wasserfassungen für die bestehenden Kraftwerksanlagen (Art. 29 ff
    · 12.10.2016 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbeschwerde - staatsrechtliche Beschwerde. 1. Rechtsmittelweg in bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung (E. 1b)
    · 19.06.1996 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 15.12.1975 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Gewässerschutz. 1. Art. 1 und 2 GSchG
    · 29.05.1981 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Wasserrecht
    · 03.10.2017 · 8 Zitierungen
  • Wasserbau
    · 08.09.2010 · 7 Zitierungen
  • Ausbau Vadanabach
    · 09.02.2007 · 6 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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