Erwägungen

A. und weitere Miteigentümer der Parzelle Nr. h an der Seestrasse in Rüschlikon wollen auf ihrem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Garage errichten. Für ein erstes Projekt verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich die konzessionsrechtliche Bewilligung, da das Bauvorhaben den Gewässerabstand nicht einhalte. Diese Verfügung wurde vom Bundesgericht aufgehoben.

Während des laufenden Rechtsmittelverfahrens reichte die Bauherrschaft ein alternatives Bauprojekt ein, für das die Baukommission Rüschlikon die baurechtliche Bewilligung und die Baudirektion die konzessions- und gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilte. Gegen diese Entscheide rekurrierten der Schweizer Heimatschutz (SHS) und die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH). Das Baurekursgericht hiess den Rekurs des SHS gut und hob die Bewilligungen auf. Gegen diesen Entscheid erhoben A. und Mitbeteiligte Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zu neuem Entscheid an die Baudirektion des Kantons Zürich und die Baukommission Rüschlikon zurück.

Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts ist zunächst zu prüfen, ob das Baugrundstück in einem dicht überbauten Gebiet liegt, was eine Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV ist. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Gebiet seeseits der Seestrasse als dicht überbaut zu qualifizieren ist, da der Zürichsee-Uferstreifen durch eine Ufermauer hart verbaut und mit Boots- und Badehäusern in dichter Folge überstellt ist.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der…