Sachverhalt

Am 7. September 1972 wurden Abwasser, die Öl aus dem Grundstück von X. in Kilchberg ZH enthielten, in das Kanalsystem eingeleitet und erreichten schließlich den Krebsbach, der in die Sihl mündet.

Der Grundstückseigentümer X. wurde vom Bezirksgericht Horgen am 20. September 1974 wegen Verletzung von Artikel 37, Absatz 1 und 2, des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung (GSchG) schuldig gesprochen und zu einer Busse von 2 000 Schweizer Franken mit bedingtem Strafvollzug verurteilt.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte dieses Urteil am 30. April 1975.

X. reichte eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, von jeder Schuld und Strafe freigesprochen zu werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Bestimmungen von Artikel 37, Absatz 1, des Gewässerschutzgesetzes (GSchG), die vorsehen, dass der Täter schädliche Stoffe in die Gewässer eingeführt oder sie in die Gewässer eingedrungen sind.

Das Gericht befand, dass die Einführung schädlicher Stoffe in die Gewässer direkt oder indirekt erfolgen kann, beispielsweise durch Ablagerung schädlicher Stoffe auf dem Boden oder durch Eintritt in die Gewässer durch Infiltration.

Das Gericht prüfte auch die Bestimmungen von Artikel 37, Absatz 2, des Gewässerschutzgesetzes…