Sachverhalt

Der Staatsrat des Kantons Wallis genehmigte das Projekt einer provisorischen Entlastungsstraße als Nordumfahrung von Visp und erteilte unter anderem die Bewilligung für die Rodung von 799 m2 Ufervegetation. Die Munizipalgemeinde Lalden und der WWF Schweiz erhoben Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass für die Beseitigung der Ufervegetation keine Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) erteilt werden kann, da das Strassenbauprojekt nicht durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung erlaubt ist.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Art. 22 Abs. 2 NHG seit der Revision durch das Gewässerschutzgesetz von 1991 nur noch Ausnahmebewilligungen für die Beseitigung von Ufervegetation zulässt, wenn das Vorhaben durch die Wasserbaupolizei- oder Gewässerschutzgesetzgebung ausdrücklich erlaubt ist. Dies ist beim vorliegenden Strassenbauprojekt nicht der Fall. Weder die Voraussetzungen für eine Schüttung nach Art. 39 Abs. 2 lit. a Gewässerschutzgesetz (GSchG) noch für Eingriffe in ein Fliessgewässer gemäss Art. 37 f. GSchG sind erfüllt.

Das Bundesgericht lässt…