Art. 22 NHG

1 Die zuständige kantonale Behörde kann für das Sammeln und Ausgraben geschützter Pflanzen und das Fangen von Tieren zu wissenschaftlichen sowie zu Lehr- und Heilzwecken in bestimmten Gebieten Ausnahmen gestatten.
2 Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation für standortgebundene Vorhaben in den durch das Wasserbaugesetz vom 21. Juni 1991 oder das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 erlaubten Fällen bewilligen.
3 Begründet ein anderer Erlass die Zuständigkeit einer Bundesbehörde zum Entscheid über ein Vorhaben, so erteilt diese Behörde die Ausnahmebewilligung. … .

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG)
    · 08.06.2004 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Qualifikation einer Anordnung an eine Verwaltungseinheit, geschützte Vögel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuschiessen
    · 17.04.2015 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbeschwerde - staatsrechtliche Beschwerde. 1. Rechtsmittelweg in bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung (E. 1b)
    · 19.06.1996 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 10.10.2006 · 5 Zitierungen
  • Ausführungsprojekt Umfahrung Näfels
    · 21.09.2016 · 2 Zitierungen
  • 30.03.2015 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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