Erwägungen

Der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz (SVS) beantragte beim Jagdinspektorat (JI) des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT) den Erlass einer anfechtbaren Verfügung auf Feststellung seiner Beschwerdeberechtigung mit Bezug auf Abschussanordnungen des JI betreffend Graureiher und Gänsesäger. Das JI stellte fest, dass Regulationsmassnahmen nach Art. 12 Abs. 4 des Jagdgesetzes (JSG) sowie Anordnungen von mehreren geplanten Einzelabschüssen von geschützten Vogelarten nach Art. 12 Abs. 2 JSG dem SVS beschwerdefähig zu eröffnen seien. Im Übrigen wies es das Gesuch ab, soweit darauf eingetreten werden könne.

Der SVS erhob Beschwerde gegen diese Verfügung bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Die VOL verneinte eine Eröffnungspflicht für sämtliche, auch weniger als mindestens 10% der lokalen Population betreffende Abschussanordnungen und wies die Beschwerde ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde des SVS ebenfalls ab. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Anordnungen zum Abschuss geschützter Vögel als Verfügungen zu qualifizieren sind, unabhängig davon, ob sie sich an Private oder an eine Verwaltungseinheit richten. Erteilt eine Verwaltungseinheit einem Privaten oder einer hierarchisch nachgeordneten Behörde eine Polizeibewilligung, also die Erlaubnis, eine nach dem Gesetz an sich untersagte Tätigkeit aus polizeilichen Gründen auszuüben, entscheidet sie über die Anwendbarkeit einer Rechtsregel auf sich selbst, weshalb eine anfechtbare Verfügung vorliegt.

Diese Qualifikation steht in Übereinstimmung mit der Vorgabe von Art. 12 Abs. 1 lit. b des Natur- und Heimatschutzgesetzes…