Art. 7 JSG
Artenschutz
1 Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).
2 und 3 …
4 Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung.
5 Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit.
6 Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, hört der Bund die Kantone an. Für Vorhaben, die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung beeinträchtigen, ist die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (Bundesamt) einzuholen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schutz eines Auengebiets von nationaler Bedeutung3 Zitierungen
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2Qualifikation einer Anordnung an eine Verwaltungseinheit, geschützte Vögel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuschiessen2 Zitierungen
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3Fuss- und Wanderwegprojekt in einem der letzten nicht erschlossenen Tobel der Region; Autonomiebeschwerde der Gemeinden gegen die teilweise Aufhebung dieses Projekts durch das Verwaltungsgericht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Uferschutzplanung Seegarten Hilterfingen2 Zitierungen
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1 Zitierungen
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VB.2022.000401 Zitierungen02.03.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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