Art. 7 JSG

Artenschutz

1 Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).
2 und 3 …
4 Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung.
5 Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit.
6 Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, hört der Bund die Kantone an. Für Vorhaben, die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung beeinträchtigen, ist die Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (Bundesamt) einzuholen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schutz eines Auengebiets von nationaler Bedeutung
    · 24.03.2020 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Qualifikation einer Anordnung an eine Verwaltungseinheit, geschützte Vögel aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuschiessen
    · 17.04.2015 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Fuss- und Wanderwegprojekt in einem der letzten nicht erschlossenen Tobel der Region; Autonomiebeschwerde der Gemeinden gegen die teilweise Aufhebung dieses Projekts durch das Verwaltungsgericht
    · 21.11.2024 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Uferschutzplanung Seegarten Hilterfingen
    · 01.05.2014 · 2 Zitierungen
  • · 27.11.2023 · 1 Zitierungen
  • VB.2022.00040
    02.03.2023 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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