Art. 29 GSchG

Bewilligung

Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
  1. a. einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
  2. b. aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser entnimmt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wassernutzungskonzession für Kleinwasserkraftwerk
    · 02.04.2014 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Konzession und Bewilligungen für den Neubau eines Wasserkraftwerks
    · 27.11.1998 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Restwassersanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG
    · 15.11.2012 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Projekt "Überleitung Lugnez": Konzession für zusätzliche Wasserfassungen für die bestehenden Kraftwerksanlagen (Art. 29 ff
    · 12.10.2016 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Wassernutzungskonzession des Lungerersee-Kraftwerkes, Umweltverträglichkeitsprüfung und Sicherung angemessener Restwassermengen
    · 28.04.2000 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG)
    · 08.06.2004 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 22.01.2003 · 7 Zitierungen
  • Wassernutzungskonzession und Gesamtentscheid betreffend das Laufwasserkraftwerk Laubeggfall
    · 30.05.2013 · 6 Zitierungen
  • der UVP sind nicht nur die im Umweltschutzgesetz geregelten, sondern grundsätzlich alle Umweltbelastungen, zu denen das Bundesrecht Vorschriften enthält. Das war schon vor Erlass der UVPV, welche in Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung umschreibt, bekannt (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über den Umweltschutz, BBl 1979 III 786
    · 28.04.2000 · 6 Zitierungen

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