Erwägungen

Die Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW) betrieben seit 1921 das Lungerersee-Kraftwerk bei Giswil aufgrund einer 1919 erteilten Konzession. 1980 entschied sich der Kanton Obwalden, das Kraftwerk zurückzukaufen und im Eigenbetrieb zu bewirtschaften. 1983 erteilte der Regierungsrat dem Elektrizitätswerk Obwalden (EWO) das Recht zur Nutzung der Wasserkräfte des Lungerersees, der Kleinen und Grossen Melchaa, der Giswiler Laui, des Mülibachs, des Altibachs und des Tobelgrabens.

1995 erteilte der Regierungsrat dem EWO die Konzession für den Ausbau des Kraftwerks, unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen. Gegen diese Konzessionserteilung erhoben der WWF Schweiz, der Schweiz. Bund für Naturschutz (SBN) und die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege (SL) Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut und weist die Sache zur Vornahme der erforderlichen Ergänzungen im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurück.

Zentrale Punkte der Begründung sind

  • Die Giswiler Laui ist als Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung im Sinne von Art. 29 GSchG anzusehen, da sie an der vorgesehenen Entnahmestelle an mehr als 347 Tagen im Jahr Wasser führt. Daher müssen die Voraussetzungen nach Art. 31-35 GSchG erfüllt sein.
  • Die…