Erwägungen
Die Elektrizitätswerke Wynau AG (EWW AG) reichten 1981 ein Konzessionsgesuch für den Abbruch und Neubau ihres Wasserkraftwerks an der Aare ein. Der Grosse Rat des Kantons Bern erteilte 1988 die erforderliche Konzession. Mehrere Umweltschutzorganisationen gelangten dagegen an den Bundesrat, der 1993 Mängel im Verfahren feststellte, die Beschwerde aber dennoch abwies.
Während des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesrat konnte die EWW AG die Bewilligung für den ersten, unumstrittenen Bauabschnitt erwirken. Für den zweiten Bauabschnitt erteilte die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern 1997 die erforderlichen Bewilligungen nach Gewässerschutz-, Raumplanungs- und Natur- und Heimatschutzrecht. Gegen diesen Gesamtentscheid gelangten Umweltschutzorganisationen an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das teilweise auf die Beschwerde eintrat.
Sowohl die EWW AG als auch die Umweltschutzorganisationen erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Konzessionsentscheid des Bundesrats die nachfolgenden Bewilligungsverfahren, insbesondere jene nach dem Gewässerschutzgesetz, nicht präjudiziert. Es fehlt an einer gesetzlichen Prioritätenordnung, die eine Bindungswirkung des Konzessionsentscheids begründen würde.
Die Behörden, die über die Gewässerschutzbewilligung zu entscheiden haben, sind…