Sachverhalt

Die Misoxer Kraftwerke AG (MKW) nutzt die Wasserkraft der Flüsse Calancasca und Moesa sowie deren Zuflüsse zur Stromerzeugung. Das Bundesgericht muss entscheiden, ob die vom Kanton Graubünden angeordneten Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 80 Abs. 1 und 2 GSchG rechtmässig sind. Die Regierung des Kantons Graubünden verpflichtete die MKW, bei der Wasserentnahmestelle Curina eine Dotiereinrichtung zu erstellen und eine jährliche Dotierwassermenge von 4,734 Mio. m3 abzugeben. Weitere Massnahmen wurden angeordnet. Pro Natura, der WWF und der SFV fochten diesen Beschluss an.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut: Gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG müssen Sanierungsmassnahmen im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und dürfen nicht in die Substanz bestehender Rechte eingreifen. Der Gesetzgeber hat diese Interessenabwägung bereits vorgenommen, sodass Sanierungen bis zur Entschädigungsschwelle zulässig sind. Die vom Kanton angeordnete Dotierung von 4,734 Mio. m3 bei der Fassung Curina ist jedoch ungenügend. Aufgrund der günstigen Ertragslage der MKW und einer repräsentativen 10-Jahres-Periode zur Ermittlung der Durchschnittsproduktion müssen weitergehende Sanierungsmassnahmen als zumutbar gelten. Die Regierung wird daher beauftragt, die konkreten wirtschaftlichen Folgen verschiedener Sanierungsvarianten zu evaluieren und die maximal zumutbaren Massnahmen anzuordnen. Gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG…