Art. 38 GSchG

Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern

1 Fliessgewässer dürfen nicht überdeckt oder eingedolt werden.
2 Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen für:
  1. a. Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle;
  2. b. Verkehrsübergänge;
  3. c. Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege;
  4. d. kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung;
  5. e. den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Freilegung eines Baches
    · 24.04.2014 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG)
    · 08.06.2004 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gewässerschutz. 1. Art. 1 und 2 GSchG
    · 29.05.1981 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Wasserrecht
    · 03.10.2017 · 6 Zitierungen
  • Teilrevision Ortsplanung (Suvretta House)
    · 30.01.2013 · 5 Zitierungen
  • Ausbau Vadanabach
    · 09.02.2007 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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