Art. 38 GSchG
Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern
1 Fliessgewässer dürfen nicht überdeckt oder eingedolt werden.
2 Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen für:
- a. Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle;
- b. Verkehrsübergänge;
- c. Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege;
- d. kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung;
- e. den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Freilegung eines Baches8 Zitierungen
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2Beseitigung von Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG)8 Zitierungen
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Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Wasserrecht6 Zitierungen
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Teilrevision Ortsplanung (Suvretta House)5 Zitierungen
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Ausbau Vadanabach5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.