Art. 1 GSchG

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere:
  1. a. der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
  2. b. der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers;
  3. c. der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt;
  4. d. der Erhaltung von Fischgewässern;
  5. e. der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente;
  6. f. der landwirtschaftlichen Bewässerung;
  7. g. der Benützung zur Erholung;
  8. h. der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Plangenehmigung für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000)
    · 25.10.1995 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gewässerschutz. 1. Art. 1 und 2 GSchG
    · 29.05.1981 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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