Sachverhalt

Die Gesellschaft X. betreibt seit 1863 ein Wassernutzungsrecht der Wigger für die Stromerzeugung. Im Rahmen von Hochwasserschutzmaßnahmen genehmigte die Kantonsregierung Luzern 1988 und 1991 die vollständige Renovierung der Stauanlage, ohne einen Restwasserbedarf festzulegen, aber mit der Auflage, einen Fischpass zu bauen. Im Jahr 2011 legte die Kantonsregierung einen Restwasserbedarf von 200 bis 250 Litern pro Sekunde fest und regelte die Modalitäten der Beckenentleerung zum Schutz der Gewässerfauna und -flora. Die Gesellschaft X. hat diese letzteren Bestimmungen beim Kantonalen Verwaltungsgericht und anschließend beim BGE angefochten.

Erwägungen

Der BGE ist der Auffassung, dass die angefochtenen Bestimmungen zur Beckenentleerung unter Art. 40 GSchG fallen, der speziell das Ausbaggern von Rückhaltebecken zur Beseitigung angesammelter Sedimente zur Erhaltung der nutzbaren Speicherkapazität regelt. Obwohl diese Entleerungen plötzliche Abflussschwankungen verursachen, unterliegen sie nicht Art. 39a GSchG zu Schwall- und Sunkbetrieb, der Abflussschwankungen im normalen Turbinenbetrieb betrifft.

Um zu beurteilen, ob die angeordneten Sanierungsmaßnahmen in den Bestand der erworbenen Rechte der Gesellschaft X. eingreifen, wendet der BGE…