Sachverhalt
Der Streit opposes A., geboren 1978, ihrem Vater, B. Die Eltern von A. haben 1989 geschieden und sie wurde unter die elterliche Sorge ihrer Mutter gestellt. Der Vater wurde verurteilt, für A. Unterhalt zu zahlen, bis sie 20 Jahre alt wird oder zu arbeiten beginnt. Nach Erreichen ihrer Volljährigkeit setzte A. ihre Ausbildung fort und bat ihren Vater, ihr weiterhin Unterhalt zu zahlen. Der Vater weigerte sich, mit der Begründung, dass das Verhältnis zwischen ihnen angespannt sei und er ihr kein Geld zahlen könne, ohne Kontakt mit ihr zu haben.
A. zog vor Gericht, das den Vater verurteilte, Unterhalt zu zahlen. Der Vater legte Berufung ein, und das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf, da das Verhältnis zwischen den beiden Parteien zu angespannt sei, um den Vater zu verpflichten, Unterhalt zu zahlen. A. zog dann vor das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem volljährigen Kind als Ausnahme oder Regel betrachtet werden muss. Es kam zu dem Schluss, dass die Unterhaltspflicht seit der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre nicht mehr als Ausnahme betrachtet werden kann, aber auch nicht als Regel.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage des Verhältnisses zwischen den Parteien und kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall das Verhältnis zwischen A. und ihrem Vater zu angespannt sei, um den Vater zu…