Sachverhalt
Der vorliegende Entscheid betrifft eine Angelegenheit, in der das Bundesgericht einen Rückweisungsentscheid gefällt hat. Die beteiligten Parteien sind Z. und Mitb. (die Kläger) und V. Versicherungen AG und X. (die Beklagten). Das Verfahren wurde vor dem Bundesgericht eingeleitet, das am 11. März 2009 einen Rückweisungsentscheid gefällt hat (4A_527/2008). Der Rückweisungsentscheid wurde gestützt auf das Bundesgerichtsgesetz (BGG) gefällt. Die Kläger haben den Rückweisungsentscheid vor dem Bundesgericht angefochten.
Die Fakten des Falls sind wie folgt: Das Bundesgericht hat einen Rückweisungsentscheid gefällt, der das Bundesgericht und die kantonalen Gerichte bindet. Die Kläger haben ein neues Verfahren vor dem kantonalen Gericht eingeleitet, das dieses Verfahren mit einem anderen Verfahren verbunden hat, das nicht von dem Rückweisungsentscheid betroffen war. Die Kläger haben keine Einwendungen gegen diese Verbindung im kantonalen Verfahren erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat den Umfang des Rückweisungsentscheids und seine Wirkung auf die kantonalen Verfahren geprüft. Es hat festgestellt, dass der Rückweisungsentscheid das Bundesgericht und die kantonalen Gerichte bindet und dass die Parteien keine neuen Einwendungen erheben können, die nicht im Rückweisungsentscheid berücksichtigt wurden.
Das Bundesgericht hat auch die Frage der Verfahrensverbindung geprüft und festgestellt, dass die Verbindung des Verfahrens nach dem Erlass des Rückweisungsentscheids mit einem nicht von diesem Entscheid betroffenen Verfahren nicht als solche zulässig ist. Da die Kläger jedoch keine Einwendungen gegen diese Verbindung im kantonalen Verfahren erhoben haben, wurde angenommen, dass sie sich den Rückweisungsentscheid entgegenhalten lassen.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass der Rückweisungsentscheid die Parteien und die Gerichte bindet und dass die Parteien keine neuen Einwendungen…