Erwägungen

Die Beschwerdeführerin A. ist zu 50% an der Kollektivgesellschaft C. beteiligt, die einen Hotelbetrieb mit zugehörigem Restaurant sowie ein weiteres Restaurant D. führt. Seit 2005 erwirtschaftete die Kollektivgesellschaft Verluste. Ende Oktober 2013 wurde das Hotel mit Restaurant vorläufig geschlossen, das Restaurant D. blieb jedoch weiter geöffnet.

Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg stufte A. rückwirkend ab 2008 als Nichterwerbstätige ein und verfügte die entsprechenden Beiträge. A. erhob Beschwerde gegen diese Verfügungen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid der Vorinstanz auf und qualifizierte A. für die Jahre 2008 bis 2014 als Selbständigerwerbende. Obwohl A. in dieser Zeit Verluste erwirtschaftete, liegen die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit vor.

Entscheidend ist, dass A. und ihr Ehemann erhebliche Investitionen in Millionenhöhe tätigten, um den Hotelbetrieb langfristig profitabel zu machen. Zudem beschäftigte die Kollektivgesellschaft jährlich rund 70 Mitarbeiter und wies hohe Lohnsummen aus. Diese Umstände sprechen für eine Erwerbsabsicht und Eignung der…