Sachverhalt
Die Deutsche Bank (Suisse) SA wurde von der Eidgenössischen Bankenkommission aufgefordert, im Rahmen eines Amtshilfeersuchens des deutschen Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel (BAWe) verschiedene Angaben zu liefern. Die Bank widersetzte sich zunächst der Übermittlung der entsprechenden Informationen und deren Weiterleitung ins Ausland, kam jedoch später der Aufforderung nach. Die Bankenkommission verfügte, dass dem Bundesaufsichtsamt Amtshilfe geleistet werde und diesem Name, Adresse und Geburtsdatum von X. übermittelt würden. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'610.- auferlegte sie der Deutschen Bank (Suisse) SA.
Die Bank hat hiergegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sie nicht Verfahrenspartei sei und ihr deshalb keine Kosten auferlegt werden dürften.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Bankenkommission ausländischen Aufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen übermitteln kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bankenkommission kann die erforderlichen Informationen durch förmliche Verfügung erzwingen, wenn die Bank diese verweigert.
Die Bank ist Partei im Auskunftsverfahren, da sie zur Herausgabe der Informationen verpflichtet ist. Die Bank bleibt auch nach der Herausgabe der Informationen Partei im Verfahren, da sie ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterleitung der Informationen hat. Die Kostenauferlegung an die Bank ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, da die Bank Verfahrenspartei war.
Das Bundesgericht hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen, da die Bankenkommission die…