Erwägungen

Um das Jahr 1970 eröffnete der schwedische Staatsbürger E. (nachfolgend Erblasser) bei der Bank [S.] ein Konto und ein Wertschriftendepot. Im Jahr 1993 verfügte er die Auflösung der Bankverbindung und die Übertragung aller Vermögenswerte auf eine Stiftung in Liechtenstein. Nach dem Tod des Erblassers im Jahr 2000 verlangten seine Kinder aus erster Ehe von der Bank S. Auskunft über allfällige Vermögenswerte, die mit dem Nachlass in Zusammenhang stehen könnten. Die Bank verweigerte die Auskünfte unter Hinweis auf das Bankgeheimnis.

Die Kinder aus erster Ehe erhoben daraufhin Klage gegen die Bank [S.] und verlangten Auskunft über sämtliche Vorgänge und Verhältnisse bis zum Tod des Erblassers, welche den Nachlass beeinflussen könnten, insbesondere die Edition der Unterlagen zu Konten und Überweisungen. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.

Gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich erhoben die Kläger eidgenössische Berufung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Kläger als Rechtsnachfolger des Erblassers ein vertragliches Auskunftsrecht gegenüber der Bank [S.] haben.

Das Gericht kam zum Schluss, dass bei Einzahlungen oder Überweisungen des Erblassers zugunsten der liechtensteinischen Stiftungen ein Auftragsverhältnis zwischen ihm und der Bank [S.] bestand. Folglich waren der Erblasser und als seine Rechtsnachfolger…