Erwägungen

Der vorliegende Fall befasst sich mit der Frage, wer berechtigt ist, Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs zu stellen. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob neben den unmittelbar betroffenen Mitbewerbern auch andere Personen, deren wirtschaftliche Interessen verletzt oder gefährdet sind, antragsberechtigt sind.

Die Klage wegen unlauteren Wettbewerbs setzt gemäß Art. 13 UWG einen Strafantrag voraus. Antragsberechtigt sind in erster Linie die Mitbewerber, die durch die wettbewerbswidrige Handlung in ihrer Kundschaft, ihrem Kredit, ihrem beruflichen Ansehen, ihrem Geschäftsbetrieb oder in sonstigen wirtschaftlichen Interessen geschädigt oder gefährdet sind (Art. 2 Abs. 1 UWG).

Das Bundesgericht führt aus, dass das Klagerecht nicht irgendwem, sondern nur den Mitbewerbern des Beschuldigten zusteht. Andere Personen, die außerhalb des wirtschaftlichen Wettbewerbs stehen, sind nur dann antragsberechtigt, wenn ihr wirtschaftliches Interesse durch den unlauteren Wettbewerb unmittelbar geschädigt wird, wie es bei Kunden der Fall sein kann (Art. 2 Abs. 2 UWG).

Erwägungen

Das Bundesgericht begründet seine Entscheidung damit, dass Art. 2 Abs. 1 UWG zwar eine allgemeine Klausel enthält, wonach auch die Verletzung oder Gefährdung anderer wirtschaftlicher Interessen zur Klage berechtigt. Damit sollen jedoch lediglich weitere Interessen des Mitbewerbers geschützt werden, nicht aber die Interessen beliebiger Dritter.

Antragsberechtigt sind daher nur die Mitbewerber, deren vom Recht geschützte wirtschaftliche Interessen durch die wettbewerbswidrige Handlung unmittelbar verletzt oder gefährdet werden. Dies trifft insbesondere auf Fälle zu, in denen der Täter Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse des Mitbewerbers auskundschaftet oder verwertet (Art. 13 lit. f und g UWG). Nur der Träger des Geheimnisses ist in diesem Fall unmittelbar betroffen und daher antragsberechtigt.

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