Sachverhalt

Der Fall betrifft ein Ersuchen des deutschen Bundesamtes für die Überwachung des Wertpapierhandels (BAWe) um administrative Unterstützung durch die Eidgenössische Bankenkommission (EBK). Die EBK hat beschlossen, diesem Ersuchen zu entsprechen und die erforderlichen Informationen zu übermitteln. Der Beschwerdeführer, X., hat Beschwerde beim Bundesgericht gegen diese Entscheidung eingereicht, die abgelehnt wurde.

Die Fakten sind wie folgt: Die BAWe hat die EBK um Übermittlung von Informationen im Rahmen einer Untersuchung über Insidergeschäfte gebeten. Die EBK hat beschlossen, diesem Ersuchen zu entsprechen, trotz der Einwände des Beschwerdeführers, der das Bankgeheimnis geltend gemacht hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen geprüft, unter denen das Bankgeheimnis aufgehoben werden kann, um administrative Unterstützung einer ausländischen Behörde zu ermöglichen. Es hat daran erinnert, dass das Bankgeheimnis keinen Verfassungsrang hat und die gesetzlichen Bestimmungen über die Vertraulichkeit von Bankinformationen restriktiv auszulegen sind.

Das Bundesgericht hat auch die Bestimmungen von Art. 1a des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) geprüft, die es ermöglichen, die Rechtshilfe zu verweigern, wenn sie schweizerische Interessen verletzt. Allerdings hat das Bundesgericht in diesem Fall festgestellt, dass die erforderlichen Informationen keine schweizerischen Interessen verletzten und das Bankgeheimnis nicht geltend gemacht werden konnte, um die administrative Unterstützung zu verweigern.

Schließlich hat das…