Erwägungen

Die Gesellschaft X. Inc. mit Sitz in Florida (USA) betreibt verschiedene Online-Dating-Websites. Die meisten dieser Websites ermöglichen es ihren Nutzern, sich nach Ländern, Sprachen oder Interessengebieten zu treffen. Einige Websites zielen darauf ab, sexuelle Beziehungen zu knüpfen. Die Treffen finden virtuell statt, wobei die Teilnehmer frei sind, sich später persönlich zu treffen.

Am 29. Januar 2010 reichte die Gesellschaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen Fragebogen zur Feststellung der Umsatzsteuerpflicht ein und gab an, dass ihre Tätigkeit am 1. Januar 2010 begonnen habe und sie in den ersten zwölf Monaten mit einem Umsatz aus Dienstleistungen, die auf dem Schweizer Gebiet erbracht werden, von 3'960'000 Franken rechne. Die Eidgenössische Steuerverwaltung unterwarf die Gesellschaft daraufhin ab dem 1. Januar 2010 der Umsatzsteuerpflicht.

Da die Gesellschaft Einspruch erhoben hatte, bestätigte die Eidgenössische Steuerverwaltung ihre Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Gesellschaft ab. Daraufhin erhob die Gesellschaft Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst, ob die von der Gesellschaft auf ihren Online-Dating-Websites angebotenen Leistungen unter die Ausnahme von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) fallen, die "Dienstleistungen, die üblicherweise an anwesende natürliche Personen erbracht werden", oder ob sie der allgemeinen Regel von Artikel 8 Absatz 1 MWSTG unterliegen, wonach der Ort der Dienstleistungserbringung der Ort ist, an dem der Empfänger seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die von der Gesellschaft auf ihren Online-Dating-Websites angebotenen Leistungen nicht unter die Ausnahme von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG fallen, da sie ausschließlich auf Distanz über das Internet erbracht werden, ohne dass ein physischer Kontakt zwischen Leistungserbringer und Empfänger erforderlich oder auch nur vorgesehen ist. Daher unterliegen diese Leistungen der allgemeinen Regel von Artikel 8 Absatz 1 MWSTG und gelten als am Ort des Empfängers, also in der Schweiz, erbracht.

Das Bundesgericht prüft…