Art. 10 MWSTV
Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen
1 Als Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen gelten insbesondere:
- a. Radio- und Fernsehdienstleistungen;
- b. das Verschaffen von Zugangsberechtigungen, namentlich zu Festnetzen und Mobilfunknetzen und zur Satellitenkommunikation sowie zu anderen Informationsnetzen;
- c. das Bereitstellen und Zusichern von Datenübertragungskapazitäten;
- d. das Bereitstellen von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
- e. das elektronische Bereitstellen von Software und deren Aktualisierung;
- f. das elektronische Bereitstellen von Bildern, Texten und Informationen sowie das Bereitstellen von Datenbanken;
- g. das elektronische Bereitstellen von Musik, Filmen und Spielen, einschliesslich Geldspielen.
2 Nicht als Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung gelten namentlich:
- a. die blosse Kommunikation zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person über Draht, Funk, optische oder sonstige elektromagnetische Medien;
- b. Bildungsleistungen im Sinn von Artikel 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG in interaktiver Form;
- c. die blosse Gebrauchsüberlassung von genau bezeichneten Anlagen oder Anlageteilen für die alleinige Verfügung des Mieters oder der Mieterin zwecks Übertragung von Daten.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mehrwertsteuer (MWSTV); 3. Quartal 1996 bis 2. Quartal 199722 Zitierungen
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18 Zitierungen
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18 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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