Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] ist seit 1986 Betreiber des Restaurants "[A.] ". Daneben war er selbständig als Innenarchitekt und im Bereich Inneneinrichtungen tätig. Ab 1990 wurde die Liegenschaft, in der sich das Restaurant befand, vom Betreibungsamt Zürich verwaltet, da der damalige Eigentümer [Z.] in finanzielle Schwierigkeiten geraten war. 1994 erwarb [Y.] die Liegenschaft aus der Konkursmasse und teilte dem Beschwerdeführer mit, er widerrufe ein allenfalls bestehendes Auftragsverhältnis zur Führung des Restaurants mit sofortiger Wirkung. Der Beschwerdeführer widersetzte sich der Kündigung, was zu einem Zivilrechtsstreit führte. Für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 reichte der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Mahnungen keine Mehrwertsteuerabrechnungen ein. Die Eidgenössische Steuerverwaltung schätzte daraufhin den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag und setzte ihn in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum eine selbständige Tätigkeit mit dem Betreiben des Restaurants ausgeübt hat und damit mehrwertsteuerpflichtig war. Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer im geschäftlichen Verkehr gegen aussen immer im eigenen Namen aufgetreten ist und die Umsätze aus dem Restaurantbetrieb selbst abgerechnet hat. Auch wenn er sich in einem Rechtsirrtum über sein Vertragsverhältnis zum Liegenschaftseigentümer befunden haben mag, ändert dies nichts an…