Sachverhalt
Der [A.] -Verband, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB, fördert, leitet und kontrolliert den schweizerischen Trabrennsport sowie die Traberzucht. Er ist seit dem 1. Januar 1995 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige eingetragen. Nach einer Kontrolle der Steuerjahre 1995/96 verpflichtete die Eidgenössische Steuerverwaltung den Verband zur Bezahlung von Mehrwertsteuern in einer bestimmten Höhe. Diese Nachforderung beruhte auf verschiedenen Korrekturen der Selbstveranlagung des Steuerpflichtigen, wobei die Aufrechnung von vermeintlich in direkter Stellvertretung getätigten Umsätzen einen wesentlichen Teil ausmachte.
Der Verband bestritt die Steuerforderung und erhob Beschwerde beim Bundesgericht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Eidgenössische Steuerrekurskommission schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob der Beschwerdeführer als direkter oder indirekter Stellvertreter im Sinne von Art. 10 MWSTV zu betrachten ist. Es kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als indirekter Stellvertreter aufgetreten ist, da er nicht ausdrücklich im Namen und auf Rechnung der Vertretenen gehandelt hat.
Das Gericht führte aus, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 10 Abs. 1 MWSTV nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich im Namen und auf Rechnung der Vertretenen gehandelt hat. Es genügt nicht, wenn der Vertreter dem Dritten bloss anzeigt, als Vertreter zu handeln, ohne Namen und Adresse des Vertretenen bekannt zu geben.
Das Gericht prüfte auch die Frage, ob ein Leistungsaustausch vorliegt, und kam zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vereinnahmten Zahlungen der Rennveranstalter mehrwertsteuerpflichtig…