Art. 48 MWSTV
Kantonale Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds
1 Die ESTV legt für jeden Fonds den Umfang des Abzuges in Prozenten fest, der für die einzelnen angeschlossenen Entsorgungsanstalten und Wasserwerke gilt.
2 Sie berücksichtigt dabei, dass:
- a. der Fonds nicht alle eingenommenen Abgaben wieder ausrichtet; und b. die steuerpflichtigen Bezüger und Bezügerinnen von Entsorgungsdienstleistungen und Wasserlieferungen die ihnen darauf in Rechnung gestellte Steuer vollumfänglich als Vorsteuer abgezogen haben.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gastgewerbliche Leistung; Hauslieferung von Pizzas; Steuersatz8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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27 Zitierungen
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21 Zitierungen
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Mehrwertsteuer (Geschäftsbücher, Schätzung)21 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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