Sachverhalt

Die X. + Co., eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Y., betreibt verschiedene Restaurants und liefert auf Bestellung auch fertige Pizzas ins Haus. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellte fest, dass Hauslieferungen durch Betriebe mit Konsumationseinrichtungen zum Satz von 6,5% steuerbar sind, sofern der Verkauf nicht in räumlich und organisatorisch abgetrennten Verkaufsräumlichkeiten erfolgt. Die Steuerpflichtige erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid, da sie der Ansicht war, dass Hauslieferungen von Pizzas der Mehrwertsteuer zum Satz von 2% unterliegen sollten.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 MWSTV, der die Abgrenzung zwischen gastgewerblichen Leistungen und der Lieferung von Ess- und Trinkwaren regelt, mit der Bundesverfassung vereinbar ist. Das vom Verordnungsgeber gewählte Unterscheidungsmerkmal - das Bereitstellen von besonderen Vorrichtungen zum Konsum an Ort und Stelle - ist nicht willkürlich und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit. Die Auslegung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, wonach eine gastgewerbliche Leistung vorliegt, wenn eine Konsumationsmöglichkeit an Ort und Stelle besteht, ist mit dem Zweck der Vorschrift vereinbar. Allerdings geht die Forderung der Eidgenössischen…