Art. 5 MWSTV
Betriebsstätte
1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2 Als Betriebsstätten gelten namentlich:
- a. Zweigniederlassungen;
- b. Fabrikationsstätten;
- c. Werkstätten;
- d. Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
- e. ständige Vertretungen;
- f. Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;
- g. Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
- h. land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3 Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
- a. reine Auslieferungslager;
- b. Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;
- c. Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Übergangsrechtliche Behandlung von Abonnementsverträgen14 Zitierungen
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2Gastgewerbliche Leistung; Hauslieferung von Pizzas; Steuersatz9 Zitierungen
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3Übergangsrechtliche Behandlung von Leasingverträgen6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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4 Zitierungen
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4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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