Art. 5 MWSTV

Betriebsstätte

1 Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
2 Als Betriebsstätten gelten namentlich:
  1. a. Zweigniederlassungen;
  2. b. Fabrikationsstätten;
  3. c. Werkstätten;
  4. d. Einkaufs- oder Verkaufsstellen;
  5. e. ständige Vertretungen;
  6. f. Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen;
  7. g. Bau- und Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer;
  8. h. land-, weide- oder waldwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
3 Nicht als Betriebsstätten gelten namentlich:
  1. a. reine Auslieferungslager;
  2. b. Beförderungsmittel, die entsprechend ihrem ursprünglichen Zweck eingesetzt werden;
  3. c. Informations-, Repräsentations- und Werbebüros von Unternehmen, die nur zur Ausübung von entsprechenden Hilfstätigkeiten befugt sind.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Übergangsrechtliche Behandlung von Abonnementsverträgen
    · 15.05.1997 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gastgewerbliche Leistung; Hauslieferung von Pizzas; Steuersatz
    · 31.01.1997 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Übergangsrechtliche Behandlung von Leasingverträgen
    · 15.05.1997 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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