Erwägungen

Die X. AG ist ein Verlagsunternehmen, das bis Ende 1994 als Grossistin im Warenumsatzsteuerregister eingetragen war und seit 1. Januar 1995 als Mehrwertsteuerpflichtige geführt wird. Das Unternehmen schliesst mit seinen Kunden Abonnementsverträge für Zeitungen und Zeitschriften ab, deren Dauer üblicherweise ein Jahr beträgt und für die es das Entgelt im Voraus einnimmt.

Mit Eingabe vom 11. Mai 1995 ersuchte die X. AG die Eidgenössische Steuerverwaltung um einen Feststellungsentscheid, dass sie für Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von Abonnementsverträgen, die sie vor dem 1. Oktober 1994 abgeschlossen hatte, im Jahr 1995 nicht der Mehrwertsteuerpflicht untersteht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und später auch die Eidgenössische Steuerrekurskommission wiesen die Beschwerde ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte die X. AG, der Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission aufzuheben und festzustellen, dass sie für Verträge, die sie vom 1. Januar bis 30. September 1994 mit ihren Abonnenten abgeschlossen hat und die nach dem 1. Januar 1995 enden bzw. geendet haben, die Mehrwertsteuer nicht schulde.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission. Es führte aus, dass die Eidgenössische Steuerrekurskommission ihre Kognition bei der Überprüfung der Mehrwertsteuerverordnung nicht zu Unrecht beschränkt habe. Der Bundesrat habe beim Erlass des Übergangsrechts einen relativ grossen Gestaltungsspielraum, der sich aus Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung ergebe.

Das Bundesgericht prüfte, ob die in Frage stehenden Übergangsbestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung gegen Verfassungsgrundsätze wie das Verbot der Rückwirkung von Steuererlassen, den Grundsatz von Treu und Glauben, das Gleichbehandlungsgebot oder den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verstossen. Es kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist.

Insbesondere sah das Bundesgericht keine unzulässige Rückwirkung darin, dass die Mehrwertsteuer für Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund von Abonnementsverträgen, die vor dem 1. Oktober 1994 abgeschlossen wurden, ab 1. Januar 1995 erhoben wird. Die…